§ 8 UmwG – Verschmelzungsbericht
- 1.
- die Verschmelzung,
- 2.
- der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im Einzelnen, insbesondere
- a)
- das Umtauschverhältnis der Anteile einschließlich der zu seiner Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger sowie
- b)
- die Höhe einer anzubietenden Barabfindung einschließlich der zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden.
(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.
- 1.
- für den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger, wenn
- a)
- sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden oder
- b)
- sich alle Anteile des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers in der Hand desselben Rechtsträgers befinden, sowie
- 2.
- für denjenigen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, der nur einen Anteilsinhaber hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UmwGUmwandlungsgesetz
-
Zweites Buch – Verschmelzung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
-
… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
-
Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Möglichkeit der Spaltung
- § 125 – Anzuwendende Vorschriften
-
… Zweiter Abschnitt – Spaltung zur Aufnahme
- § 127 – Spaltungsbericht
-
… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 143 – Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung
-
Fünftes Buch – Formwechsel · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 192 – Formwechselbericht
-
Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung · Erster Teil – Grenzüberschreitende Verschmelzung
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… Zweiter Teil – Grenzüberschreitende Spaltung
- § 324 – Spaltungsbericht
-
… Dritter Teil – Grenzüberschreitender Formwechsel
- § 338 – Formwechselprüfung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024