§ 13 TKG – Regulierungsverfügung
(1) Die Bundesnetzagentur erlegt Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen nach den §§ 24 bis 30, 38 oder 49 auf, ändert bestehende Verpflichtungen oder behält diese bei, wenn sie der Ansicht ist, dass das Marktergebnis für die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirksamen Wettbewerb darstellen würde.
(2) Die Bundesnetzagentur kann auferlegte Verpflichtungen widerrufen. Der Widerruf ist den betroffenen Unternehmen mit angemessener Frist anzukündigen. Die Frist ist so zu bemessen, dass ein geordneter Übergang zur durch den Widerruf ausgelösten Situation ohne die betreffenden Verpflichtungen für die Begünstigten der Verpflichtungen und die Endnutzer sichergestellt ist. Bei der Festsetzung der Frist ist den Bedingungen und Fristen bestehender Zugangsvereinbarungen Rechnung zu tragen.
- 1.
- der Art des auf dem relevanten Markt festgestellten Problems entsprechen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer durch das GEREK nach Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgestellten länderübergreifenden Nachfrage,
- 2.
- angemessen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der Verpflichtungen und
- 3.
- im Hinblick auf die Ziele des § 2 gerechtfertigt sind.
- 1.
- den Nachweis des fairen und angemessenen Charakters der Verpflichtungszusagen,
- 2.
- die Offenheit der Verpflichtungszusagen gegenüber allen Marktteilnehmern,
- 3.
- die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs unter fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, einschließlich der Gleichwertigkeit des Zugangs nach § 24 Absatz 2, auch zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, im Vorfeld der Einführung entsprechender Endnutzerdienste und
- 4.
- die allgemeine Angemessenheit der Verpflichtungszusagen, um einen effektiven und nachhaltigen Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermöglichen und den kooperativen Aufbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Interesse der Endnutzer zu erleichtern.
(5) Im Falle des § 11 Absatz 5 können Verpflichtungen nach Absatz 1 auf dem benachbarten Markt nur getroffen werden, um die Übertragung der Marktmacht zu unterbinden.
(6) Im Falle des § 11 Absatz 6 legt die Bundesnetzagentur einvernehmlich mit den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das oder die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu erfüllen hat oder haben.
(7) Die Entscheidungen zur Auferlegung, Änderung und Beibehaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder zum Widerruf nach Absatz 2 ergehen mit den Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Verwaltungsakt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 2 – Marktregulierung · Abschnitt 1 – Verfahren der Marktregulierung
- § 14 – Verfahren der Regulierungsverfügung
- § 15 – Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung
- § 16 – Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
- § 17 – Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität
- § 18 – Verpflichtungszusagen
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… Abschnitt 2 – Zugangsregulierung · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Zugangsvorschriften
- § 22 – Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbarkeit
-
… Unterabschnitt 3 – Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
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… Abschnitt 3 – Entgeltregulierung · Unterabschnitt 1 – Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
- § 39 – Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
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Teil 11 – Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden · Abschnitt 2 – Befugnisse
- § 203 – Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026