§ 39 TKG – Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
- 1.
- anhand der Maßstäbe des § 37,
- 2.
- auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 oder
- 3.
- auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise; ein solches Vorgehen ist besonders zu begründen.
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt, welcher Maßstab der Entgeltgenehmigung nach Absatz 1 am besten geeignet ist, die Ziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 42 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann den Maßstab der Entgeltgenehmigung im Rahmen der Regulierungsverfügung nach § 13 bestimmen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 2 – Marktregulierung · Abschnitt 3 – Entgeltregulierung · Unterabschnitt 1 – Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
- § 40 – Verfahren der Entgeltgenehmigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026