§ 10 TKG – Marktdefinition
(1) Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des § 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach diesem Abschnitt in Betracht kommen können.
- 1.
- der Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 439 vom 29.12.2020, S. 23) und
- 2.
- den Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 64 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
(3) Im Falle der Feststellung einer länderübergreifenden Nachfrage durch das GEREK nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 trägt die Bundesnetzagentur den Leitlinien zur gemeinsamen Vorgehensweise der Regulierungsbehörden zur Deckung einer ermittelten länderübergreifenden Nachfrage weitestgehend Rechnung.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 2 – Marktregulierung · Abschnitt 1 – Verfahren der Marktregulierung
- § 11 – Marktanalyse
- § 12 – Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
- § 13 – Regulierungsverfügung
- § 15 – Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung
- § 16 – Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
- § 17 – Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität
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… Abschnitt 2 – Zugangsregulierung · Unterabschnitt 2 – Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
- § 26 – Zugangsverpflichtungen
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Teil 11 – Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden · Abschnitt 1 – Organisation
- § 197 – Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
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… Abschnitt 2 – Befugnisse
- § 203 – Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
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… Abschnitt 3 – Verfahren · Unterabschnitt 2 – Beschlusskammern
- § 211 – Beschlusskammerentscheidungen
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Teil 14 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 230 – Übergangsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026