§ 309 StPO – Entscheidung
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen
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… Elfter Abschnitt – Verteidigung
- § 147 – Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage
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Drittes Buch – Rechtsmittel · Zweiter Abschnitt – Beschwerde
- § 311a – Nachträgliche Anhörung des Gegners
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Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Fünfter Abschnitt – Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e – Akteneinsicht
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Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten · Erster Abschnitt – Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 – Entscheidung über die Datenübermittlung
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 57 – Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
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Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern · Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer · Erster Unterabschnitt – Vorstand
- § 74a – Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Dritter Abschnitt – Vorverfahren · III. – Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 – Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026