§ 311a StPO – Nachträgliche Anhörung des Gegners
(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Elfter Abschnitt – Verteidigung
- § 147 – Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage
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Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Fünfter Abschnitt – Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e – Akteneinsicht
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Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten · Erster Abschnitt – Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 – Entscheidung über die Datenübermittlung
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 2 – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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Abschnitt 16 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten · Unterabschnitt 1 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 107 – Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 57 – Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
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Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern · Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer · Erster Unterabschnitt – Vorstand
- § 74a – Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
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DDGDigitale-Dienste-Gesetz
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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KWGKreditwesengesetz
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Dritter Abschnitt – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute · 3. – Auskünfte und Prüfungen
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TKGTelekommunikationsgesetz
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ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Dritter Abschnitt – Vorverfahren · III. – Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 – Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
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RVGRechtsanwaltsvergütungsgesetz
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Abschnitt 8 – Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 – Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026