§ 310 StPO – Weitere Beschwerde
- 1.
- eine Verhaftung,
- 2.
- eine einstweilige Unterbringung oder
- 3.
- einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StPOStrafprozeßordnung
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 2 – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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Abschnitt 16 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten · Unterabschnitt 1 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 107 – Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
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DDGDigitale-Dienste-Gesetz
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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KWGKreditwesengesetz
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Dritter Abschnitt – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute · 3. – Auskünfte und Prüfungen
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TKGTelekommunikationsgesetz
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ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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AÜGArbeitnehmerüberlassungsgesetz
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- § 7 – Anzeigen und Auskünfte
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
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Neunter Titel – Bundesgerichtshof
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026