§ 74a GVG
- 1.
- des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,
- 2.
- der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,
- 3.
- der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
- 4.
- der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, Konsumcannabisgesetz oder Medizinal-Cannabisgesetz darstellt,
- 5.
- der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches),
- 6.
- des Verschwindenlassens von Personen (§ 234b des Strafgesetzbuches) und
- 7.
- der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).
(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.
(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.
(5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GVGGerichtsverfassungsgesetz
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
-
… Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen
-
… Neunter Abschnitt – Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 121 – Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
-
… Elfter Abschnitt – Verteidigung
- § 138b – Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
-
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Erster Abschnitt – Öffentliche Klage
- § 153c – Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
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… Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 209a – Besondere funktionelle Zuständigkeiten
-
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Fünftes Hauptstück – Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 103 – Verbindung mehrerer Strafsachen
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VereinsGVereinsgesetz
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Vierter Abschnitt – Sondervorschriften
- § 17 – Wirtschaftsvereinigungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Änderung durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026