§ 56b StGB – Auflagen
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
- 1.
- nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 2.
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
- 3.
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
- 4.
- einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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StPOStrafprozeßordnung
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
- § 265a – Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026