§ 56a StGB – Bewährungszeit
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung
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… Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung · Berufsverbot
- § 70a – Aussetzung des Berufsverbots
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StPOStrafprozeßordnung
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
- § 268a – Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung
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Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens · Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
- § 453 – Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
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BtMGBetäubungsmittelgesetz
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Siebenter Abschnitt – Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 36 – Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026