§ 56e StGB – Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StGBStrafgesetzbuch
-
Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung
- § 57 – Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
-
… Fünfter Titel – Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
- § 59a – Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
-
… Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung · Berufsverbot
- § 70a – Aussetzung des Berufsverbots
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026