§ 303a StGB – Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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BSIGBSI-Gesetz
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Teil 2 – Das Bundesamt · Kapitel 1 – Aufgaben und Befugnisse
- § 8 – Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026