§ 202a StGB – Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 – Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
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… Fünfzehnter Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
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… Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 238 – Nachstellung
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… Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
- § 274 – Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
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… Siebenundzwanzigster Abschnitt – Sachbeschädigung
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BMGBundesmeldegesetz
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Abschnitt 3 – Allgemeine Meldepflichten
- § 23 – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
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BSIGBSI-Gesetz
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Teil 2 – Das Bundesamt · Kapitel 1 – Aufgaben und Befugnisse
- § 8 – Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
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ProdSGProduktsicherheitsgesetz
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Abschnitt 3 – Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde
- § 11 – Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026