§ 202b StGB – Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 – Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
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… Fünfzehnter Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
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… Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 238 – Nachstellung
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BSIGBSI-Gesetz
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Teil 2 – Das Bundesamt · Kapitel 1 – Aufgaben und Befugnisse
- § 8 – Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026