§ 3 SGB 6 – Sonstige Versicherte
- 1.
- für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
- 1a.
- in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
- 2.
- in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
- 2a.
- in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
- 2b.
- in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
- 3.
- für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
- 3a.
- für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
- 4.
- für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
-
Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis · Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes
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Zweites Kapitel – Leistungen · Zweiter Abschnitt – Renten · Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten · Vierter Titel – Wartezeiterfüllung
- § 53 – Vorzeitige Wartezeiterfüllung
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… Fünfter Titel – Rentenrechtliche Zeiten
- § 55 – Beitragszeiten
-
Viertes Kapitel – Finanzierung · Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren · Erster Unterabschnitt – Beiträge · Zweiter Titel – Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 163 – Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
-
Fünftes Kapitel – Sonderregelungen · Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle · Zweiter Unterabschnitt – Versicherter Personenkreis
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… Vierter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 252 – Anrechnungszeiten
-
… Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts · Elfter Unterabschnitt – Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
- § 319d – Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld
-
Sechstes Kapitel – Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden
- Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 1 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden · Unterabschnitt 3 – Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
- § 18 – Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
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… Abschnitt 8 – Besondere Leistungen
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung · Vierter Abschnitt – Leistungen für Pflegepersonen
- § 44a – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
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Sechzehntes Kapitel – Überleitungs- und Übergangsrecht · Erster Abschnitt – Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 141 – Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
- § 50d – Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
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-
EStGEinkommensteuergesetz
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XI. – Altersvorsorgezulage
- § 86 – Mindesteigenbeitrag
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Zweiter Abschnitt – Leistungen und Beiträge · Zweiter Titel – Beiträge
- § 23 – Fälligkeit
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Zweiter Titel – Krankengeld
- § 47a – Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 5 – Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 1 – Leistungen und Nachweispflicht
- § 52 – Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 6, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026