§ 19 SGB 2 – Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Grundsicherungsgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
(2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28.
(3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 1 – Fördern und Fordern
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Kapitel 3 – Leistungen · Abschnitt 1 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
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… Abschnitt 2 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts · Unterabschnitt 2 – Grundsicherungsgeld
- § 23 – Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
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… Unterabschnitt 3 – Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
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… Unterabschnitt 5 – Leistungsminderungen
- § 31 – Pflichtverletzungen
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Kapitel 4 – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen · Abschnitt 1 – Zuständigkeit und Verfahren
- § 40 – Anwendung von Verfahrensvorschriften
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Kapitel 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 67 – Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Zweites Kapitel – Versicherter Personenkreis · Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes
- § 5 – Versicherungspflicht
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… Zweiter Abschnitt – Versicherungsberechtigung
- § 9 – Freiwillige Versicherung
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Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen · Dritter Abschnitt – Mitgliedschaft und Verfassung · Erster Titel – Mitgliedschaft
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Achtes Kapitel – Finanzierung · Erster Abschnitt – Beiträge · Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 232a – Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
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… Dritter Titel – Beitragssätze, Zusatzbeitrag
- § 246 – Beitragssatz für Beziehende von Grundsicherungsgeld
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… Vierter Titel – Tragung der Beiträge
- § 251 – Tragung der Beiträge durch Dritte
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… Fünfter Titel – Zahlung der Beiträge
- § 252 – Beitragszahlung
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis · Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes
- § 3 – Sonstige Versicherte
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Zweites Kapitel – Leistungen · Erster Abschnitt – Leistungen zur Teilhabe · Erster Unterabschnitt – Voraussetzungen für die Leistungen
- § 11 – Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
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… Zweiter Unterabschnitt – Umfang der Leistungen · Dritter Titel – Übergangsgeld
- § 20 – Anspruch
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… Zweiter Abschnitt – Renten · Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten · Fünfter Titel – Rentenrechtliche Zeiten
- § 58 – Anrechnungszeiten
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… Dritter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung · Dritter Titel – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 74 – Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
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Viertes Kapitel – Finanzierung · Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren · Erster Unterabschnitt – Beiträge · Zweiter Titel – Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 166 – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
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Fünftes Kapitel – Sonderregelungen · Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle · Zweiter Unterabschnitt – Versicherter Personenkreis
- § 229 – Versicherungspflicht
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls · Erster Abschnitt – Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen · Sechster Unterabschnitt – Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
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… Zweiter Abschnitt – Renten, Beihilfen, Abfindungen · Erster Unterabschnitt – Renten an Versicherte
- § 58 – Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Drittes Kapitel – Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 20 – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
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Sechstes Kapitel – Finanzierung · Erster Abschnitt – Beiträge
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AltTZG 1996Altersteilzeitgesetz
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WoGGWohngeldgesetz
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BKGGBundeskindergeldgesetz
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Erster Abschnitt – Leistungen
- § 6b – Leistungen für Bildung und Teilhabe
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 9 – Verfahren in Unterhaltssachen · Unterabschnitt 3 – Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 250 – Antrag
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Zweiter Abschnitt – Leistungen und Beiträge · Zweiter Titel – Beiträge
- § 23 – Fälligkeit
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WoFGWohnraumförderungsgesetz
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Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung · Abschnitt 2 – Einkommensermittlung
- § 21 – Begriff des Jahreseinkommens
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 2, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2026