§ 8 TPG – Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- 1.
- die Person, bei der Organe oder Gewebe entnommen werden,
- a)
- volljährig und einwilligungsfähig ist,
- b)
- in die Entnahme eingewilligt hat, nachdem sie
- aa)
- nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 aufgeklärt worden ist,
- bb)
- nach Absatz 2 Satz 6 aufgeklärt worden ist und
- cc)
- nach Absatz 3 Satz 1 informiert worden ist,
- c)
- nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht über das mit der Entnahme des Organs oder des Gewebes verbundene Operationsrisiko hinaus gefährdet und voraussichtlich nicht über die zu erwartenden unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird und
- d)
- im Fall der Entnahme eines Organs durch eine unabhängige sachverständige Person, die über eine psychologische oder psychotherapeutische Berufsqualifikation verfügt, umfassend psychosozial beraten und evaluiert worden ist,
- 2.
- die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern, und
- 3.
- der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
- 1.
- im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende
- a)
- jeder Spender eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars aufgeklärt worden ist und
- aa)
- eingewilligt hat, eine Niere einem ihm nicht bekannten Empfänger eines anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars zu spenden oder
- bb)
- in dem Fall, dass auf Grund der Vermittlung einer Niere aus einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende an einen Empfänger eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars die Niere des betreffenden Spenders nicht einem Empfänger eines anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars vermittelt wurde, eingewilligt hat, eine Niere einem ihm nicht bekannten in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu spenden, und
- b)
- jeder Empfänger eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars aufgeklärt worden ist und eingewilligt hat, eine Niere von einem ihm nicht bekannten Spender eines anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars oder eine Niere aus einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende anzunehmen, oder
- 2.
- im Rahmen einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende
- a)
- der Spender aufgeklärt worden ist und eingewilligt hat, eine Niere zum Zweck der Übertragung auf einen ihm nicht bekannten Empfänger eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende oder zum Zweck der Übertragung auf einen ihm nicht bekannten in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu spenden, und
- b)
- die Beweggründe des Spenders und dessen Verständnis von den mit der Entnahme der Niere verbundenen Risiken, das seiner Entscheidung, in den Eingriff einzuwilligen, zugrunde liegt, umfänglich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d evaluiert worden sind.
(1b) Der Spender eines Organs kann während des gesamten Prozesses von der ärztlichen Beurteilung der Eignung als Spender bis zur Nachbehandlung im Transplantationszentrum die Begleitung und Beratung durch eine Lebendspendebegleitperson nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 in Anspruch nehmen.
- 1.
- den Zweck, die Art, den Umfang und die Durchführung des Eingriffs,
- 2.
- die Untersuchungen, die für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte ärztliche Beurteilung der Eignung als Spender erforderlich sind, sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich des Operationsrisikos, hinsichtlich einer über das Operationsrisiko hinausgehenden Gefährdung und hinsichtlich über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinausgehender gesundheitlicher Risiken oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen,
- 3.
- die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders dienen,
- 4.
- den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für seine Gesundheit sowie über sonstige Einschränkungen in seiner Lebensqualität,
- 5.
- die empfohlene ärztliche Nachsorge,
- 6.
- die ärztliche Schweigepflicht,
- 7.
- die Alternativen zur Lebendspende und die Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung, das Risiko des Transplantatverlusts und die kurz- und langfristigen Folgen der Organ- oder Gewebeübertragung für den Empfänger sowie über sonstige Umstände, denen der Spender erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst, und
- 8.
- die Aufgaben der und das Verfahren vor der nach Landesrecht zuständigen Lebendspendekommission, einschließlich der Vorlage der Spenderakte mit der Niederschrift nach Satz 4, der notwendigen Dokumentation der ärztlichen Beurteilung der Eignung als Spender und der Dokumentation der psychosozialen Evaluation des Spenders.
- 1.
- seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist,
- 2.
- eine umfassende psychosoziale Beratung und Evaluierung durch eine unabhängige sachverständige Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erforderlich ist und
- 3.
- er nach Absatz 1b die Begleitung durch eine Lebendspendebegleitperson in Anspruch nehmen kann.
(4) Bei einem Lebenden darf die Entnahme von Organen erst durchgeführt werden, nachdem sich der Spender und der Empfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachsorge bereit erklärt haben, und die Entnahme von Geweben erst durchgeführt werden, nachdem sich der Spender zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachsorge bereit erklärt hat.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
TPGTransplantationsgesetz
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 1a – Begriffsbestimmungen
-
Abschnitt 3 – Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
-
Abschnitt 4 – Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
-
Abschnitt 5 – Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
- § 15 – Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
-
Abschnitt 5a – Transplantationsregister
- § 15e – Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle
-
Abschnitt 5b – Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
- § 16 – Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen
-
Abschnitt 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 – Weitere Strafvorschriften
-
Abschnitt 8 – Schlussvorschriften
- § 25 – Übergangsregelung
-
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Zweites Kapitel – Versicherungspflicht · Erster Abschnitt – Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 26 – Sonstige Versicherungspflichtige
-
Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Sechster Abschnitt – Verbleib in Beschäftigung · Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld · Erster Titel – Regelvoraussetzungen
- § 98 – Persönliche Voraussetzungen
-
Zehntes Kapitel – Finanzierung · Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren · Erster Unterabschnitt – Beiträge
- § 345 – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger
-
… Zweiter Unterabschnitt – Verfahren
-
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Erster Titel – Krankenbehandlung
- § 27 – Krankenbehandlung
-
Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Vierter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 115a – Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
-
Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen · Dritter Abschnitt – Mitgliedschaft und Verfassung · Erster Titel – Mitgliedschaft
- § 192 – Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
-
-
SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
-
Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis · Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes
- § 3 – Sonstige Versicherte
-
Viertes Kapitel – Finanzierung · Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren · Erster Unterabschnitt – Beiträge · Zweiter Titel – Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 166 – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
-
… Dritter Titel – Verteilung der Beitragslast
- § 170 – Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
-
-
SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
-
EntgFGEntgeltfortzahlungsgesetz
-
- § 3a – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TPG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2007 I 2206;
zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026