§ 6 SGB 2 – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- 1.
- die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
- 2.
- die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 1 – Fördern und Fordern
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Kapitel 4 – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen · Abschnitt 1 – Zuständigkeit und Verfahren
- § 36 – Örtliche Zuständigkeit
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… Abschnitt 2 – Einheitliche Entscheidung
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Kapitel 5 – Finanzierung und Aufsicht
- § 46 – Finanzierung aus Bundesmitteln
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Kapitel 10 – Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
- § 64 – Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden
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Kapitel 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 76 – Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 5 – Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 23a – Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 2, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2026