§ 64e SGB 12 – Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
- 1.
- soweit sie angemessen sind und
- 2.
- durch sie
- a)
- die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
- b)
- eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.
2
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026