§ 64d SGB 12 – Pflegehilfsmittel

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
1.
zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
2.
zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
3.
den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026