§ 28 SGB 12 – Ermittlung der Regelbedarfe
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
- 1.
- durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
- 2.
- nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
Fußnoten
(+++ § 28: Zur Anwendung iVm d. Regelbedarfsermittlungsgesetz u. §§ 28a, 40 d. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vgl. Nr. 2 BVerfGE v. 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe · Zweiter Abschnitt – Anspruch auf Leistungen
- § 26 – Einschränkung, Aufrechnung
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Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt · Erster Abschnitt – Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
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… Zweiter Abschnitt – Zusätzliche Bedarfe
- § 30 – Mehrbedarf
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… Dritter Abschnitt – Bildung und Teilhabe
- § 34 – Bedarfe für Bildung und Teilhabe
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… Fünfter Abschnitt – Gewährung von Darlehen
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… Siebter Abschnitt – Verordnungsermächtigung
- § 40 – Verordnungsermächtigung
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Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung · Erster Abschnitt – Grundsätze
- § 42 – Bedarfe
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… Zweiter Abschnitt – Verfahrensbestimmungen
- § 44b – Aufrechnung, Verrechnung
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Elftes Kapitel – Einsatz des Einkommens und des Vermögens · Erster Abschnitt – Einkommen
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… Zweiter Abschnitt – Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
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… Vierter Abschnitt – Einschränkung der Anrechnung
- § 92 – Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis
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Sechzehntes Kapitel – Übergangs- und Schlussbestimmungen
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 6 – Leistungen zur Teilhabe
- § 64 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
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Kapitel 16 – Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 107 – Einkommensgrenze
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Kapitel 23 – Vorschriften zu Besitzständen · Abschnitt 1 – Grundsätze und Leistungen
- § 145 – Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
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AOAbgabenordnung
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AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetz
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- § 2 – Leistungen in besonderen Fällen
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 3 – Leistungen · Abschnitt 2 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts · Unterabschnitt 2 – Grundsicherungsgeld
- § 20 – Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Neunter Abschnitt – Zuzahlungen, Belastungsgrenze
- § 62 – Belastungsgrenze
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WoGGWohngeldgesetz
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Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes · Kapitel 4 – Einkommen
- § 17a – Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 1 – Allgemeine Vorschriften · Abschnitt 2 – Parteien · Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 115 – Einsatz von Einkommen und Vermögen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026