§ 27b SGB 12 – Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
- 1.
- in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,
- 2.
- in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
- 1.
- der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.
- der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
- 3.
- der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b.
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
- 1.
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
- 2.
- haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt · Erster Abschnitt – Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
-
… Fünfter Abschnitt – Gewährung von Darlehen
-
Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung · Erster Abschnitt – Grundsätze
- § 42 – Bedarfe
-
Neuntes Kapitel – Hilfe in anderen Lebenslagen
- § 72 – Blindenhilfe
-
Fünfzehntes Kapitel – Statistik · Erster Abschnitt – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 122 – Erhebungsmerkmale
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Sechzehntes Kapitel – Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026