§ 6a PAuswG – Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis
- 1.
- einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
- 2.
- rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.
- 1.
- einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
- 2.
- rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.
(3) Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein Ersatz-Personalausweis auszustellen.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht mehr vor, ist dies dem Inhaber eines Ersatz-Personalausweises unverzüglich mitzuteilen und ihm auf Antrag ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
(5) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Mitteilungen nach Absatz 4 sind ausschließlich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden zuständig.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PAuswGPersonalausweisgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 6 – Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen
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Abschnitt 2 – Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis
- § 9 – Ausstellung des Ausweises
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Abschnitt 5 – Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften
- § 23 – Personalausweisregister
-
Abschnitt 6 – Pflichten des Ausweisinhabers; Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises
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-
BMGBundesmeldegesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 3 – Speicherung von Daten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAuswG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. November 2025