§ 30 PAuswG – Sofortige Vollziehung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7), gegen die Entziehung des Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises (§ 6a), gegen die Aufhebung der Berechtigung (§ 21 Abs. 5), gegen die Einziehung (§ 29 Abs. 1) und gegen die Sicherstellung des Ausweises (§ 29 Abs. 2) haben keine aufschiebende Wirkung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAuswG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. November 2025