§ 28 PAuswG – Ungültigkeit
- 1.
- er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,
- 2.
- Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind,
- 3.
- die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder
- 4.
- gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat.
(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PAuswGPersonalausweisgesetz
-
Abschnitt 2 – Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis
- § 10 – Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
-
Abschnitt 6 – Pflichten des Ausweisinhabers; Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises
- § 29 – Sicherstellung und Einziehung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAuswG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. November 2025