§ 2 PartGG – Name der Partnerschaft
(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten.
(2) Die §§ 18, 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PartGGPartnerschaftsgesellschaftsgesetz
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- § 8 – Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
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UmwGUmwandlungsgesetz
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StBerGSteuerberatungsgesetz
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Erster Teil – Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen · Erster Abschnitt – Ausübung der Hilfe in Steuersachen · Dritter Unterabschnitt – Verbot und Untersagung
- § 5 – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PartGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. November 2024