§ 22 HGB
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Erstes Buch – Handelsstand · Dritter Abschnitt – Handelsfirma
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AktGAktiengesetz
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GenGGenossenschaftsgesetz
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Abschnitt 1 – Errichtung der Genossenschaft
- § 3 – Firma der Genossenschaft
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 1 – Errichtung der Gesellschaft
- § 4 – Firma
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PartGGPartnerschaftsgesellschaftsgesetz
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- § 2 – Name der Partnerschaft
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026