§ 1 PartGG – Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PartGGPartnerschaftsgesellschaftsgesetz
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- § 9 – Ausscheiden eines Partners, Auflösung der Partnerschaft
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 18 – Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers
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… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften · Dritter Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
- § 45a – Möglichkeit der Verschmelzung
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Fünftes Buch – Formwechsel · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 200 – Firma oder Name des Rechtsträgers
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… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften · Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 228 – Möglichkeit des Formwechsels
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Zweiter Abschnitt – Berufliche Zusammenarbeit
- § 59c – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
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StBerGSteuerberatungsgesetz
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Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung · Dritter Unterabschnitt – Berufsausübungsgesellschaften
- § 50 – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PartGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. November 2024