§ 18 OWiG – Zahlungserleichterungen
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Fünfter Abschnitt – Einziehung von Gegenständen
- § 25 – Einziehung des Wertersatzes
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… Sechster Abschnitt – Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Vierter Abschnitt – Bußgeldbescheid
- § 66 – Inhalt des Bußgeldbescheides
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… Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 93 – Zahlungserleichterungen
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 187 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026