§ 29a OWiG – Einziehung des Wertes von Taterträgen
(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
- 1.
- er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat,
- 2.
- ihm das Erlangte
- a)
- unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
- b)
- übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, oder
- 3.
- das Erlangte auf ihn
- a)
- als Erbe übergegangen ist oder
- b)
- als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
(3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.
(4) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.
(5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Sechster Abschnitt – Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 30 – Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Achter Abschnitt – Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen
- § 87 – Anordnung der Einziehung
-
… Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 99 – Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
-
Vierter Teil – Schlußvorschriften
- § 133 – Übergangsvorschriften
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BattDGBatterierecht-Durchführungsgesetz
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Teil 7 – Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
- § 61 – Zuständige Verwaltungsbehörde
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-
ElektroGElektro- und Elektronikgerätegesetz
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Abschnitt 9 – Schlussbestimmungen
- § 45 – Bußgeldvorschriften
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-
EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Abschnitt 5 – Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 97 – Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
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-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
Teil 3 – Verfahren · Kapitel 2 – Bußgeldsachen · Abschnitt 3 – Bußgeldverfahren
- § 82a – Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 13 – Bußgeldvorschriften
- § 228 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026