§ 17 OWiG – Höhe der Geldbuße
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Fußnoten
(+++ § 17 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 332 Abs. 9 Satz 1 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Sechster Abschnitt – Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 30 – Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
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BDSGBundesdatenschutzgesetz
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Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 · Kapitel 5 – Sanktionen
- § 41 – Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
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BSIGBSI-Gesetz
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Teil 8 – Bußgeldvorschriften
- § 65 – Bußgeldvorschriften
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Abschnitt 5 – Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 95 – Bußgeldvorschriften
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 2 – Bußgeldsachen · Abschnitt 1 – Bußgeldvorschriften
- § 81d – Zumessung der Geldbuße
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KWGKreditwesengesetz
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Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 – Bußgeldvorschriften
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 17 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 – Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026