§ 29 MsbG – Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen
- 1.
- mit intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6 000 Kilowattstunden sowie
- 2.
- mit intelligenten Messystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt
- a)
- bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
- b)
- bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt, soweit dies erforderlich ist, um jeweils bis zum Ablauf der gesetzlichen Zieljahre Anlagen zu den nach § 45 Absatz 1 gebotenen Anteilen an der installierten Leistung auszustatten.
(2) Ein grundzuständiger Messstellenbetreiber kann, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten in allen nicht von Absatz 1 genannten Fällen (optionale Einbaufälle) mit intelligenten Messsystemen ausstatten.
(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 in der Fassung vom 24. April 2024 unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
(4) § 21 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.
- 1.
- am Verknüpfungspunkt seiner Anlage mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt und
- 2.
- gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform erklärt hat, sicherzustellen, dass seine Anlage dauerhaft keinen Strom in die Elektrizitätsversorgungsnetze einspeist.Der Anlagenbetreiber kann die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 Nummer 1 frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 und nur nach Zugang einer Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung an den grundzuständigen Messstellenbetreiber aufheben. Ab der Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Recht des Anlagenbetreibers nach Satz 1 frühestens nach vier Jahren wieder ausgeübt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer berechtigt, die Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 nachträglich abzuändern oder abändern zu lassen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MsbGMessstellenbetriebsgesetz
-
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 2 – Begriffsbestimmungen
-
Teil 2 – Messstellenbetrieb · Kapitel 1 – Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung
-
… Kapitel 3 – Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways
- § 19 – Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung und Subdelegation
-
… Kapitel 4 – Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
- § 30 – Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen; Preisobergrenzen; Festlegungskompetenz
- § 32 – Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen
- § 34 – Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung
- § 35 – Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
- § 36 – Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers
- § 37 – Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers
-
… Kapitel 6 – Übertragung der Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
-
… Kapitel 7 – Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
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-
EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
-
UKlaGUnterlassungsklagengesetz
-
Abschnitt 1 – Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026