§ 43 MsbG – Folgen einer erfolgreichen Übertragung der Grundzuständigkeit
(1) Das Unternehmen, das den Zuschlag erhält, übernimmt die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, insbesondere die Verpflichtungen aus § 29, zu den von ihm im Angebot beschriebenen Bedingungen. Der abgebende grundzuständige Messstellenbetreiber wird insoweit von seinen Verpflichtungen aus Teil 2 Kapitel 4 dieses Gesetzes befreit; bei ihm verbleibt die Zuständigkeit für die Messstellen ohne moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.
(2) Zur Übernahme der Grundzuständigkeit werden Verträge entsprechend § 14 Absatz 2 über die Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels zwischen den Messstellenbetreibern geschlossen.
(3) Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber hat dem neuen grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Informationen zu übergeben, die für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen erforderlich sind.
(4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist vom übernehmenden Messstellenbetreiber unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
Fußnoten
(+++ $§ 43 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 +++)
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MsbGMessstellenbetriebsgesetz
-
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 2 – Begriffsbestimmungen
-
Teil 2 – Messstellenbetrieb · Kapitel 1 – Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung
- § 11 – Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; Festlegungskompetenz
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026