§ 46 MsbG – Verordnungsermächtigungen
Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,
- 2.
- das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,
- 3.
- die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,
- 4.
- die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,
- 5.
- die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,
- 6.
- das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,
- 7.
- Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MsbGMessstellenbetriebsgesetz
-
Teil 3 – Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen · Kapitel 2 – Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen
- § 57 – Erhebung von Stammdaten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026