§ 17 LPartG – Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LPartGLebenspartnerschaftsgesetz
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Abschnitt 6 – Übergangsvorschriften
- § 22 – Abgabe von Vorgängen
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 12 – Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 269 – Lebenspartnerschaftssachen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LPartG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026