§ 13 LPartG – Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 12 – Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 269 – Lebenspartnerschaftssachen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LPartG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026