§ 16 LPartG – Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LPartG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026