§ 3 LadSchlG – Allgemeine Ladenschlusszeiten

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LadSchlG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;

zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026