§ 2 LadSchlG – Begriffsbestimmungen
(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LadSchlG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;
zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026