§ 5 LadSchlG – Zeitungen und Zeitschriften

Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LadSchlG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;

zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026