§ 11 KrWG – Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme
(1) (weggefallen)
- 1.
- welche Abfälle als Bioabfälle oder Klärschlämme gelten,
- 2.
- welche Anforderungen an die getrennte Sammlung von Bioabfällen zu stellen sind,
- 3.
- ob und auf welche Weise Bioabfälle und Klärschlämme zu behandeln, welche Verfahren hierbei anzuwenden und welche anderen Maßnahmen hierbei zu treffen sind,
- 4.
- welche Anforderungen an die Art und Beschaffenheit der unbehandelten, der zu behandelnden und der behandelten Bioabfälle und Klärschlämme zu stellen sind sowie
- 5.
- dass bestimmte Arten von Bioabfällen und Klärschlämmen nach Ausgangsstoff, Art, Beschaffenheit, Herkunft, Menge, Art oder Zeit der Aufbringung auf den Boden, Beschaffenheit des Bodens, Standortverhältnissen und Nutzungsart nicht, nur in bestimmten Mengen, nur in einer bestimmten Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen.
- 1.
- Untersuchungspflichten hinsichtlich der Wirksamkeit der Behandlung, der Beschaffenheit der unbehandelten und behandelten Bioabfälle und Klärschlämme, der anzuwendenden Verfahren oder der anderen Maßnahmen,
- 2.
- Untersuchungsmethoden, die zur Überprüfung der Maßnahmen nach Nummer 1 erforderlich sind,
- 3.
- Untersuchungen des Bodens sowie
- 4.
- Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.
- 1.
- dies anzuzeigen hat,
- 2.
- dazu einer Erlaubnis bedarf,
- 3.
- bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
- 4.
- seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
(4) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen im Sinne der Absätze 2 und 3 für die Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen und für die Aufbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen auf Böden erlassen, soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
-
Teil 2 – Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger · Abschnitt 4 – Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
- § 20 – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
-
Teil 9 – Schlussbestimmungen
- § 69 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KrWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026