§ 12 JGG – Hilfe zur Erziehung
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 8 – Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
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… Zweiter Abschnitt – Erziehungsmaßregeln
- § 9 – Arten
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… Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren · Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren · Dritter Unterabschnitt – Rechtsmittelverfahren
- § 55 – Anfechtung von Entscheidungen
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… Achter Unterabschnitt – Vereinfachtes Jugendverfahren
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… Drittes Hauptstück – Vollstreckung und Vollzug · Erster Abschnitt – Vollstreckung · Erster Unterabschnitt – Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 82 – Vollstreckungsleiter
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Vierter Teil – Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a – Anwendung des Jugendstrafrechts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026