§ 30 SGB 8 – Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Zweites Kapitel – Leistungen der Jugendhilfe · Vierter Abschnitt – Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige · Vierter Unterabschnitt – Hilfe für junge Volljährige
- § 41 – Hilfe für junge Volljährige
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Neuntes Kapitel – Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 – Erhebungsmerkmale
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen · Zweiter Abschnitt – Erziehungsmaßregeln
- § 12 – Hilfe zur Erziehung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026