§ 112c JGG – Vollstreckung

(1) Der Vollstreckungsleiter sieht davon ab, Jugendarrest, der wegen einer vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses begangenen Tat verhängt ist, gegenüber Soldaten der Bundeswehr zu vollstrecken, wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es erfordern und ihnen nicht durch einen Aufschub der Vollstreckung Rechnung getragen werden kann.

(2) Die Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach Absatz 1 ist eine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne des § 83.

Fußnoten

Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;

zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026