§ 112d JGG – Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
Fußnoten
Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Vierter Teil – Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112e – Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026