§ 32 JArbSchG – Erstuntersuchung
- 1.
- er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
- 2.
- dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 1 – Berufsausbildung · Abschnitt 4 – Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- § 35 – Eintragen, Ändern, Löschen
-
-
HwOHandwerksordnung
-
Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk · Dritter Abschnitt – Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JArbSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026