§ 35 BBiG – Eintragen, Ändern, Löschen
- 1.
- der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,
- 2.
- die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
- 3.
- für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
- 1.
- Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
- 2.
- Geschlecht der Auszubildenden, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung,
- 3.
- Verkürzung der Ausbildungsdauer,
- 4.
- Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen.
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift der Auszubildenden,
- 2.
- Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
- 3.
- Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
- 4.
- Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.
Fußnoten
(+++ §§ 27 bis 49: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
§ 35 Abs. 3 Satz 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "laufendenden" durch das Wort "laufenden" ersetzt
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
Teil 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 106 – Übergangsregelung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026