§ 36 JArbSchG – Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
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Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 58 – Bußgeld- und Strafvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JArbSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026