§ 16 InvStG – Investmenterträge
- 1.
- Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Absatz 11,
- 2.
- Vorabpauschalen nach § 18 und
- 3.
- Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19.
- 1.
- im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz,
- 2.
- von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes oder
- 3.
- von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.
(3) Auf Investmenterträge aus Investmentfonds sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
- 1.
- der Investmentfonds in dem Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, der allgemeinen Ertragsbesteuerung unterliegt und
- 2.
- die Ausschüttung zu mehr als 50 Prozent auf nicht steuerbefreiten Einkünften des Investmentfonds beruht.
Fußnoten
(+++ Kapitel 2 (§§ 6 bis 24): Zur Anwendung vgl. § 25 +++)
9
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
InvStGInvestmentsteuergesetz
-
Kapitel 2 – Investmentfonds · Abschnitt 1 – Besteuerung des Investmentfonds
- § 10 – Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
-
… Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds
- § 19 – Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
-
… Abschnitt 3 – Verschmelzung von Investmentfonds
- § 23 – Verschmelzung von Investmentfonds
-
Kapitel 3 – Spezial-Investmentfonds · Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
-
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
KStGKörperschaftsteuergesetz
-
Zweiter Teil – Einkommen · Zweites Kapitel – Sondervorschriften für die Organschaft
- § 15 – Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026