§ 42a HwO
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
- 1.
- als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
- 2.
- als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
- 3.
- als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HwOHandwerksordnung
-
AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
-
GEGGebäudeenergiegesetz
-
Teil 9 – Übergangsvorschriften
- § 113 – Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025